1. Geltung
Die ifm electronic - Bedingungen gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen sind nur wirksam, soweit der Lieferant sie schriftlich bestätigt.
2. Kommunikationsmittel
Die Parteien verkehren miteinander mündlich, schriftlich oder mit elektronischem Datenaustausch. Als schriftlich gelten Briefe, Protokolle, Zeichnungen, Pläne, Telefax, E-Mail und andere Übertragungsformen, welche den Nachweis durch Text oder Bild ermöglichen. Unterschriftlich bedeutet, dass eine eigenhändige Unterzeichnung oder eine entsprechend qualifizierte elektronische Signatur notwendig ist.
3. Umfang, Ausführung und Ort der Lieferung
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche fehlt, das Angebot des Lieferanten massgebend. Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind zulässig, sofern die Produkte die gleichen Funktionen oder die Dienstleistungen die gleichen Zwecke erfüllen. Der Lieferant ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten und Dienstleistungen vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert sind. Soweit kein besonderer Erfüllungsort verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung am Sitz des Lieferanten.
4. Informationspflicht des Kunden
Der Kunde hat den Lieferanten rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie von Bedeutung sind.
5. Dokumentation
Der Kunde hat ein Anrecht auf ein Exemplar der Benützerdokumentation in der üblichen Ausführung des Lieferanten. Zusätzliche Exemplare darf der Lieferant gesondert in Rechnung stellen. Abweichungen in der Dokumentation, namentlich bei Beschreibungen und Abbildungen, sind zulässig, sofern die Unterlagen ihre Zwecke erfüllen.
6. Verwendung
Der Kunde ist verantwortlich für den Einbau und die Anwendung der Produkte sowie die Kombination mit andern Erzeugnissen. Er hat dabei die notwendige Sorgfalt walten zu lassen sowie alle Anleitungen des Herstellers und des Lieferanten zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Sicherheit relevanten Informationen in geeigneter Form an die Benützer weiterzugeben.
7. Entsorgung
Der Kunde wird die gelieferten Produkte nach der Nutzung auf seine Kosten entsorgen oder diese Entsorgungspflicht seinen Abnehmern überbinden. Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Entsorgungspflichten frei, namentlich von einer allfälligen Rücknahmepflicht, von Entsorgungskosten und von entsprechenden Ansprüchen Dritter. Diese Übernahme- und Freistellungspflichten verjähren erst zwei Jahre nach Aufgabe der Nutzung der Produkte.
8. Termine
Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen,
a) wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;
b) wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere, wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;
c) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb der Verantwortung des Lieferanten liegen wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.
Der Lieferant kann Teillieferungen ausführen.
Bei Verzögerungen hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung zu gewähren. Wird die Nachfrist nicht eingehalten und ist eine weitere Verzögerung für den Kunden unzumutbar, darf er, sofern er es innert drei Arbeitstagen seit Ablauf der Nachfrist mitteilt, die Aufhebung des Vertrages erklären.
9. Abnahme
Der Kunde prüft alle Produkte und Dienstleistungen selbst.
Sofort nach Erhalt kontrolliert der Kunde die gelieferten Produkte bezüglich Identität, Menge, Transportschäden und Begleitpapiere. Sobald als möglich prüft der Kunde die Produkte und Dienstleistungen auch auf weitere Mängel.
Produkte und Dienstleistungen gelten als abgenommen, wenn nicht innert zehn Arbeitstagen nach Lieferung eine Mängelanzeige eingeht, oder wenn Produkte und Dienstleistungen wirtschaftlich genutzt wurden. Allfällige Mängel hat der Kunde sofort nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
10. Mängel
Der Lieferant steht dafür ein, dass er die erforderliche Sorgfalt anwendet und dass seine Produkte und Dienstleistungen die zugesicherten Eigenschaften erfüllen.
Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Fehler und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgungen, besondere klimatische Verhältnisse oder ungewöhnliche Umgebungseinflüsse.
Wegen eines unerheblichen Mangels macht der Kunde keine Ansprüche geltend. Unerheblich sind Mängel, namentlich, wenn sie die Verwendung von Produkten und Dienstleistungen nicht beeinträchtigen.
Bei erheblichen Mängeln hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur Behebung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu gewähren. Der Lieferant behebt die Mängel nach seiner Wahl in seinen Räumen oder beim Kunden, der ihm dafür freien Zugang zugestehen muss. Die Kosten für Demontage und Montage, Transport, Verpackung, Reise und Aufenthalt gehen zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
Die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen betragen 24 Monate. Sie werden mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen.
Trägt der Lieferant nachweisbar die Schuld am Mangel, hat der Kunde trotz Mängelbehebung, Preisminderung oder Vertragsaufhebung Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Lieferung. Gänzlich ausgeschlossen ist der Ersatz von entgangenem Gewinn und anderen Vermögensschäden.
11. Weitere Haftung
Der Lieferant haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für weiteren Personen- und Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar durch Verschulden des Lieferanten entsteht. Weitere Ansprüche, namentlich für das Verhalten von Hilfspersonen, sind ausgeschlossen.
12. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer, Transport, Verpackung, Bewilligungen, Beurkundungen, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung.
Sie sind zur Zahlung fällig netto innert dreissig Tagen seit Rechnungsstellung.
Verursacht der Kunde Verzögerungen der Vertragsabwicklung, darf der Lieferant die Preise entsprechend anpassen.
Der Kunde darf mit Gegenansprüchen nur bei unterschriftlicher Einwilligung des Lieferanten verrechnen. Hält der Kunde den Zahlungstermin nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von acht Prozent pro Jahr zu entrichten.
Bei Zahlungsverzug darf der Lieferant eine angemessene Nachfrist ansetzen und, wenn der Kunde nicht den gesamten fälligen Betrag innert dieser Frist begleicht, die Aufhebung des Vertrages erklären und die gelieferten Produkte und Dienstleistungen zurückfordern.
13. Diskretion
Beide Parteien werden keinerlei Informationen aus dem Geschäftsbereich des andern, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten offenbaren und alle Anstrengungen unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt. Die Parteien überbinden diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern, Angestellten und Beauftragten.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
Dieses Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant darf auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen.
Präambel
Sie erwerben von der ifm Standardsoftware, um diese für Ihre Anwendungen oder die Ihrer Kunden einzusetzen.
§ 1 Vertragsgegenstand
§ 2 Rechteeinräumung
§ 3 Gewährleistung
§ 4 Haftung
§ 5 Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht
§ 6 Sonstiges
Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass verschiedene Produkte der ifm-Gruppe Open Source Komponenten enthalten. Für diese Open Source Komponenten gelten je nach Produkt die General Public License Version 1, 2 oder 3 (General Public License 3 in Kombination mit der GNU Compiler collection Runtime Library Exception Version 3.1), die Lesser General Public License Version 3, Berkeley Software Distribution (BSD-2-Clause, BSD-3-Clause, BSD-4-Clause)”, die Academic Free License Version 2.1, MIT-License (MIT), Python Software Foundation License 2.0, Perl Artistic License und Artistic Li-cense 2.0, Microsoft Public License, Apache Software License Version 1.0, 1.1 und 2.0, ISC License, libpng License und die zlib License oder andere Lizenzen, die aus den Informationen zum jeweiligen Produkt ersichtlich sind. Dies bedeutet, dass der Besteller diese Komponenten (und gegebenenfalls weitergehende, davon abgeleitete Teile) nur nach Maßgabe der vorgenannten Lizenzen bereitstellen darf, die teilweise die Offenlegung des Quellcodes gegenüber Dritten fordern. Der Besteller verpflichtet sich, die jeweilige Lizenz bei der Nutzung, Bearbeitung und Weitergabe der Open Source Komponenten zu beachten. Die maßgeblichen Lizenztexte sind in den produktbezogenen Begleitmaterialien wiedergegeben (z.B. Benutzerhandbuch, Installationsanleitung, Downloads oder weiteren Informationsmaterialien).
Die Parteien haben eine Vereinbarung über die Überlassung von Software abgeschlossen. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Erbringung von Softwarepflegeleistungen durch die ifm electronic gmbh (nachfolgend „Dienstleister“ genannt) im Hinblick auf die dem Kunden überlassene Software.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt.
Dienstleister: | ifm electronic gmbh oder ein mit der ifm electronic gmbh verbundenes Unternehmen. |
Hauptvertrag: | Gesonderte Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Dienstleister über die Überlassung von Software. |
Kunde: | Natürliche oder juristische Person, die den Dienstleister mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen beauftragt |
Software: | Das im Hauptvertrag genannte Computerprogramm. |
Update: | Neue Programmversion einer Software, mit der vorhandene Fehler der bisherigen Programmversion beseitigt werden. |
Upgrade: | Neue Programmversion einer Software, die neue oder verbesserte Funktionalitäten der Software beinhaltet. |
Der Dienstleister erbringt Softwarepflegeleistungen im Hinblick auf die dem Kunden überlassende Software. Die Erbringung der hier beschriebenen Leistungen ist vom Abschluss des Hauptvertrages abhängig.
Für die Leistungen des Dienstleisters wird keine gesonderte Vergütung fällig, soweit nicht anders vereinbart.
Der Kunde verpflichtet sich, dem Dienstleister unaufgefordert sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die zur sachgemäßen Beurteilung und Durchführung der jeweiligen Serviceanfrage erforderlich sind.
Weiterhin ist der Kunde dazu verpflichtet, die ihm durch den Dienstleister zur Verfügung gestellten Updates zu installieren und ausschließlich Software auf dem aktuellsten oder dem jeweiligen Stand vor dieser Version einzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ihm dies nicht zumutbar ist, etwa, weil die jeweils aktuellste oder die letzte Vorgänger-Softwareversion fehlerhaft ist bzw. sind und dadurch der Betriebsablauf des Kunden beeinträchtigt würde
Der Service durch den Dienstleister erfolgt per E-Mail oder telefonisch in deutscher oder englischer Sprache.
Service-Zeitraum:
Es gelten die aktuellen Servicezeiten, die der landesspezifischen Homepage des Dienstleisters zu entnehmen sind, z.B. https://www.ifm.com/de/de/de/kontakt/kontakt für Deutschland.
Der Dienstleister verpflichtet sich, auf eine Serviceanfrage innerhalb der nachfolgend festgelegten Reaktionszeit zu reagieren. Unter Reaktionszeit wird die Zeit ab Erstellung eines Service-Tickets durch den Dienstleister über eine konkrete und reproduzierbare Störung („Ticketerstellung“) bis zur Reaktion verstanden. Die Messung der Reaktionszeiten erfolgt während des jeweiligen Service-Zeitraums.
Es gelten folgende Reaktionszeiten, wobei die Priorität der Störung vom Kunden festgelegt wird:
Priorität | Definition | Reaktionszeit |
hoch | Die Störung hat erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftsvorgänge oder Geschäftstätigkeiten bzw. Geschäftsvorgänge können nicht ausgeführt werden. Die Störung erfordert sofortige Maßnahmen, da die Störung zu erheblichen Verlusten führen oder den gesamten Geschäftsbetrieb stören kann. | 4h |
mittel | Aufgrund der Störung funktioniert ein Geschäftsvorgang nicht wie vorgesehen. Die Störung hat geringe Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb | 8h |
gering | Die Störung hat geringe oder keine Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb. | 24h |
Störung:
Eine Störung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßem Einsatz gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang und den vom Anbieter bestimmten Systemvoraussetzungen die in der Produkt-/Leistungsbeschreibung festgelegten Funktionalitäten während der Laufzeit dieses Vertrages nicht erbringt.
Art und Weise der Erbringung der Serviceleistung stehen im billigen Ermessen des Dienstleisters. Die Serviceleistung kann ggf. auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen.
Der Dienstleister arbeitet kontinuierlich an der Weiterentwicklung der dem Kunden zur Nutzung überlassenen Software und wird Weiterentwicklungen in Updates oder Upgrades einfließen lassen.
Der Dienstleister kann die dem Kunden zur Nutzung überlassenen Software jederzeit nach billigem Ermessen durch Updates und Upgrades ersetzen.
Der Dienstleister räumt dem Kunden an solchen Updates und Upgrades Nutzungsrechte nach Maßgabe des zugrundeliegenden Hauptvertrages ein.
Der Dienstleister haftet für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit sind, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung –soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht –beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung beim Einsatz der vertragsgegenständlichen Software typischerweise gerechnet werden muss.
Resultieren Schäden des Kunden aus dem Verlust von Daten, so haftet der Dienstleister hierfür nicht.
Im Übrigen ist die Haftung –gleich aus welchem Rechtsgrund –ausgeschlossen.
Diese Vereinbarung ist an die Laufzeit des Hauptvertrages gekoppelt und endet automatisch mit Ablauf oder sonstiger Beendigung des Hauptvertrages. Wird der Hauptvertrag verlängert, so verlängert sich auch automatisch diese Vereinbarung.
Für ifm moneo Software Produkte gilt folgendes:
Mit Erwerb der Software erwirbt der Kunde ein Recht auf den (kostenlosen) Service für den Zeitraum bis Ende des Kalenderjahres, in dem er die entsprechenden moneo Module erworben hat und das Folgejahr. Am Ende dieses Folgejahres erlischt der Anspruch auf Serviceleistungen. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit, einen neuen Servicevertrag abzuschließen oder im Falle des Bedarfes im Einzelfall Services kostenpflichtig abzuschließen. Dies setzt die Einhaltung der in Ziffer 4 beschriebenen Leistungs-und Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
Soweit einzelne Klauseln dieses Vertrages rechtsunwirksam sind oder werden – ganz oder teilweise – wird hiermit die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
Auf diesen Vertrag ist das Recht des Landes anzuwenden, in dem die ifm ihren Sitz hat. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist am Sitz der ifm.
Stand: Dez. 2020